Anhang: Änderung Statuen schwarz hinterlegter Text wird gestrichen gelb hinterlegte Texte sind Ergänzungen/Korrekturen § 2. Zweck Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt: (1) selbständig und in Zusammenarbeit mit der Schulgemeinschaft, SchülerInnen und seine Mitglieder durch vielseitige Bildungsangebote zu fördern, (2) in diesem Sinne Aktivitäten technologischer, naturwissenschaftlicher, sozialer, kultureller, musischer und sportlicher Natur zu setzten und zu fördern, und ebenso solche, die der Erweiterung und Vertiefung des lehrplanmäßigen Angebotes der Schule dienen. (3) ein Freizeitangebot für die Mitglieder des Vereins und der Schulgemeinschaft zu erstellen. (4) die Steigerung der Attraktivität des BG & BRG Bad Ischl § 3. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks (1) Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 aufgeführten materiellen und ideellen Mittel erreicht werden. (2) Als materielle Mittel dienen: · Beitrittsgebühr – deren Höhe wird durch die Generalversammlung beschlossen · Jährliche Mitgliedsbeiträge – deren Höhe wird durch die Generalversammlung beschlossen · Kurs- und Seminargebühren · Spenden, Subventionen, Sponsoring ….. (3) Als ideelle Mittel dienen: ….. · Gemeinsame Bildungsreisen, Exkursionen, Ausflügen und Veranstaltungsbesuchen ….. Die oben angeführten ideellen Mittel können in Eigenregie oder in Zusammenarbeit mit den Partnern der Schulgemeinschaft, mit Einzelpersonen, mit anderen Vereinen, mit Firmen, mit Institutionen, mit den Gemeinden und kommunalen Behörden, mit politischen Parteien sowie mit Pfarrgemeinden und religiösen Gemeinschaften allen anderen gesellschaftlichen Gruppierungen, erreicht werden. § 4. Arten der Mitgliedschaft Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentlichen und Ehrenmitglieder. a) Ordentliche Mitglieder Ordentliche Mitglieder können alle physischen Personen werden, die die Ziele des Vereins anerkennen, den von der Generalversammlung festgelegten Beitrittsgebühr, sowie den jährlichen Mitgliedsbeitrag entrichten und dem Verein nicht in irgendeiner Weise schaden. …….. § 5. Erwerb der Mitgliedschaft (1) Mitglied kann jede physische und juristische Person auf Antrag und Einzahlung des Mitgliedsbeitrages werden. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden. ……..
§ 11. Der Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei (Obfrau/Obmann, Kassier/in, Schriftführer/in) und höchstens neun Mitgliedern, nämlich: Obfrau/Obmann Obfrau/Obmann - Stellvertreter/in Schriftführer/in Schriftführer/in - Stellvertreter/in Kassier/in Kassier/in - Stellvertreter/in bis zu 3 Beiräten Keine weiteren Änderungen |